Satzung

Inhalt

  1. Name und Sitz
  2. Aufgaben
  3. Mitgliedschaft und Beiträge
  4. Einkünfte
  5. Organe des Vereins
  6. Mitgliederversammlung
  7. Vorstand
  8. Kassenprüfer
  9. Satzungsänderungen
  10. Auflösung des Vereins
  11. Gerichtsstand
  12. Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  13. Schlussbestimmungen

Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen: “Akademie für Technik & Kommunikation e.V“.
  • Sitz des Vereins ist Pforzheim.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Aufgaben
Der Verein hat folgende Zwecke:

  • Pflege der Verbundenheit der Schule mit deren Freunden, Förderern, ehemaligen Schülern und Lehrern
  • Förderung des Kontakts zwischen der regionalen Wirtschaft und der Heinrich-Wieland-Schule
  • Aufbau und Ergänzung von Sammlungen
  • Ergänzung der Ausstattung der Schule
  • Durchführung und Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Durchführung und Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule
  • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, insbesondere in Form von Ausstellungen, schulischen Veranstaltungen und Publikationen
  • Der Verein unterstützt die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe, ohne dabei eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen.
  • Es darf kein Mitglied oder Nichtmitglied durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Einnahmen, Einkünfte und Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein verwaltet den von Dr. Ulrich Wieland am 16.12.1997 zum Andenken an den Namensgeber der Schule gestifteten Heinrich-Wieland-Preis. Dabei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
  • Das Anfangskapital beträgt 20.000,- DM. Es ist auf einem separaten Konto des Vereins verzinslich anzulegen und wertmäßig zu erhalten. Die jährlichen Erträge des Kapitals tragen den Preis.
  • Der Preis wird jährlich am Ende des Schuljahres an einen Schüler/ eine Schülerin einer Abschlussklasse der Heinrich-Wieland-Schule vergeben, der/ die in wenigstens zwei Fachbereichen herausragende Leistungen erbracht hat und dessen/ deren soziales               Verhalten vorbildlich ist. In begründeten Fällen kann der Preis auf zwei oder mehrere Personen aufgeteilt werden. Wird in einem Schuljahr keine förderungswürdige Leistung erbracht, wird der Preis zur Erhöhung des Grundkapitals verwendet.
  • Über die Vergabe des Preises entscheidet ein Preiskomitee, über dessen Zusammensetzung einschließlich der Bestellung eines Vorsitzenden der Vorstand des Vereins gem. § 7 Abs. 3 jährlich neu entscheidet. Die Entscheidungen des Preiskomitees erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Preiskomitees. Die Beratung und Entscheidungsfindung des Preiskomitees sind nicht öffentlich. Das Preiskomitees kann sich durch die Klassen- und Fachlehrer der Heinrich-Wieland-Schule beraten lassen. Eine Bewerbung um den Preis ist nicht möglich.
  • Der Heinrich-Wieland-Preis wird als Urkunde und als Geldpreis übergeben. Dazu wird eine Mappe mit den wichtigsten Lebensdaten Heinrich-Wielands ausgehändigt.

Mitgliedschaft und Beiträge

  • Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, eingetragene Vereine und Körperschaften.
  • Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Austrittserklärung mit monatlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres,
  • durch Ableben des Mitglieds,
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

Ein wichtiger Grund, der mit sofortiger Wirkung zum Ausschluss führen kann, liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied

  • gegen die Satzung verstößt,
  • den Zielen und Zwecken des Vereins schadet,
  • dem Ansehen des Vereins schadet,
  • zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  • Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand einstimmig.
  • Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird zum Beginn jeden Jahres fällig.
  • Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Einkünfte
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

  • Zuwendungen der Mitglieder in Form von Mitgliedsbeiträgen gem. § 3 Abs. 5 und Spenden,
  • Erträgnissen des Vereinsvermögens,
  • Erträgnisse aus Maßnahmen nach § 2,
  • Sach- und Geldspenden.

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

Mitgliederversammlung
die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

  • die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner      Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen (Jahreshauptversammlung). Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Weitere Tagesordnungspunkte können behandelt werden, ohne dass darüber ein Beschluss gefasst wird, sofern sie schriftlich sieben Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende oder bei seiner       Verhinderung der 2.Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. § 9 bleibt unbeschadet.
  • Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das auch das      Abstimmungsergebnis festhält. Das Protokoll wird vom1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Es kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Die Mitgliederversammlung

  • nimmt den Jahresbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegen,
  • entlastet den Vorstand,
  • führt nach zweijähriger Amtszeit die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer durch,
  • kann Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplans einreichen,
  • beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 3 Abs. 3,
  • beschließt über die Auflösung des Vereins gem. § 10 Abs. 1.

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von der Mehrheit des Vorstands beantragt wird (Außerordentliche Mitgliederversammlung). Absatz 2 gilt entsprechend für die außerordentliche Mitgliederversammlung.

Vorstand
Dem Vorstand gehören an

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Schatzmeister
  • drei weitere Beisitzer.

Der Vorstand wird gem. § 6 Abs. 3 gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Bei mehr als einem Wahlvorschlag ist auf Antrag schriftlich und geheim zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

  • Der 1. Vorsitzende soll der Schule nicht angehören,
  • der 2. Vorsitzende soll der Schulleiter der Heinrich-Wieland-Schule sein.
  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der Schulleiter der Heinrich-Wieland-Schule ist zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen. Ist der Schulleiter der Heinrich-Wieland-Schule Mitglied des Vorstands, kann er sich durch den stellvertretenden Schulleiter der Heinrich-Wieland-Schule vertreten lassen. In diesem Fall geht das Stimmrecht an den stellvertretenden Schulleiter über.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er steht der Schule mit Rat und Tat zur Seite.

Der Vorstand beschließt über

  • die Verwaltung des Vermögens,
  • die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel,
  • Maßnahmen, die der Verein zur Erfüllung seines Zwecks treffen will.

Der Vorstand erstellt einen Jahresabschluss und erstattet der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der 1. Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und gem. § 6 Abs. 2 die Mitgliederversammlung im Rahmen der   üblichen Gepflogenheiten.

Der Schriftführer besorgt die Niederschriften der Sitzungen und unterzeichnet sie. Er führt den Schriftverkehr des Vereins im Benehmen mit dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

Unbeschadet von § 6 Abs. 3 hat eine Neuwahl des Vorstands zu erfolgen, wenn

  • drei Viertel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung eine Neuwahl beantragen,
  • der Vorstand dauerhaft beschlussunfähig ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist das in seinem Besitz befindliche Vermögen des Vereins ohne Aufforderung unverzüglich an den Verein zurückzuführen. Forderungen an den Verein können nicht aufgerechnet werden.

Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss des Vorstands und berichten der         Mitgliederversammlung hierüber. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

Die Wahl der Kassenprüfer, die beide nicht dem Vorstand angehören, erfolgt aus der Mitte der Mitglieder gem. § 6 Abs. 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene             Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit durch schriftliche und geheime Abstimmung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen nach Beendigung der laufenden Geschäfte und Befriedigung der Gläubiger geht an die Stadt Pforzheim bzw. den Rechtsnachfolger als öffentlicher Schulaufwandsträger mit der Verpflichtung über, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 für die Heinrich-Wieland-Schule zu verwenden.

Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Pforzheim

Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht Anwendung.

Schlussbestimmung
Diese Vereinssatzung ist am 01. Februar 1995 beschlossen worden. Sie tritt am Tag ihrer Beschließung in Kraft.

  • Neu: § 2 (4) wurde mit Beschluss vom 23.03.1999 neu aufgenommen
  • Neu: Der Vereinsname wurde mit Beschluss vom 10.06.2009 in Akademie für Technik & Kommunikation geändert.